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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der
Kuchenmeister GmbH

I. Geltung der Bedingungen

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Kuchenmeister GmbH - im folgenden "Lieferant" genannt - erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten die Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

II. Angebote

Alle Angebote des Lieferanten sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch für alle Maß-, Gewichts- und Inhaltsangaben in den Katalogen, Prospekten und Preislisten des Lieferanten.

III. Preise, Verpackung

1. Alle Preise sind Nettopreise, denen die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen ist. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

2. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, unverzollt ab Werk einschließlich normaler Verpackung.

3. Bei Eigen- und Sonderentwürfen des Käufers für die Verpackung trägt der Käufer sämtliche Druckvorbereitungskosten. Der Käufer stellt dem Lieferanten für den Druck die Reinzeichnung zur Verfügung und erhält den Korrekturabzug und An-druck zur Überprüfung und Druckfreigabe. Der Lieferant haftet nicht für die vom Käufer übersehenen Fehler und für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Textes sowie für geringfügige farbliche Abweichungen. Der Käufer hat dem Lieferanten die voraussichtlichen Verkaufsmengen vorzugeben; nach dieser Vorgabe bestellt der Lieferant das jeweilige Verpackungsmaterial. Eine Änderung des Druckbildes ist dem Lieferanten drei Monate vorher schriftlich mitzuteilen. Der Käufer verpflichtet sich, während dieser Zeit so viel Ware abzunehmen, dass die Restbestände des Verpackungsmaterials mit dem alten Druckbild verbraucht werden; nicht verbrauchte Restbestände wird der Käufer zum Einkaufspreis des Lieferanten erwerben.

Endet die Lieferbeziehung vor Verbrauch des nach Vorgabe des Käufers bestellten Verpackungsmaterials, weil dieser die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt, so wird der Käufer die nicht verbrauchten Restbestände des Verpackungsmaterials ebenfalls zum Einkaufspreis des Lieferanten erwerben.

4. Nach §15 (1) VerpackG. nehmen wir unsere Transportverpackungen (Kartonagen, Wickelfolien …) unentgeltlich zurück und führen dieser einer angemessenen Verwertung zu.

IV. Abnahme, Lieferung, Lieferzeit, Gefahrübergang

1. Der Käufer ist zur Abnahme der Ware verpflichtet. Die Abnahmeverpflichtung ist als Hauptleistungspflicht im Gegenseitigkeitsverhältnis sofort zu erfüllen.

2. Liefer- und Leistungszeitangaben des Lieferanten stehen unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer, d.h. richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung; sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft im Werk des Lieferanten als eingehalten.

3. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware auf den Käufer über; dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder die Anfuhr, übernommen hat. Davon unbeschadet ist der Käufer verpflichtet, Transportschäden auf dem Frachtbrief zu vermerken und dem Lieferanten diese unverzüglich unter Übersendung einer Kopie des Frachtbriefs mitzuteilen.

4. Auf Wunsch und auf Kosten des Käufers versichert der Lieferant die Sendung gegen Diebstahl, Transport-, Feuer-, Wasser- und andere Schäden.

5. Auf Verlangen des Käufers versendet der Lieferant die Ware an den vom Käufer benannten Ort. Der Versandweg und das Versandmittel werden vom Lieferanten nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten festgelegt.

6. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Käufer über. Der Lieferant ist berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

7. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Lieferanten die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, Boykott, behördliche Anordnung usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Lieferant auch bei vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Lieferanten, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, sofern er den Käufer unverzüglich von der Behinderung benachrichtigt. Bei einer Behinderung von mehr als einem Monat ist der Käufer nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Liefer-zeit oder wird der Lieferant von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.

8. Der Lieferant ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

9. Erfolgt die Lieferung auf Industriepaletten, so sind die Paletten sofort in gleicher Zahl und Qualität zu ersetzen oder innerhalb von 30 Tagen seit Anlieferung frachtfrei in gleicher Zahl und Qualität zurückzusenden. Andernfalls ist der Lieferant berechtigt, dem Käufer die Paletten zum Selbstkostenpreis in Rechnung zu stellen.

V. Gewährleistung

1. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Lieferanten als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Lieferanten stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Der Lieferant gewährt keine Garantien im Rechtssinne.

2. Der Käufer hat dem Lieferanten Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen nach Eingang der Ware schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der Achttagefrist nicht entdeckt werden können, sind dem Lieferanten unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mit-zuteilen

3. Der Käufer verpflichtet sich, dem Lieferanten unverzüglich Gelegenheit zu geben, sich durch Untersuchung von den Mängeln der beanstandeten Ware zu überzeugen.

4. Bei berechtigten Beanstandungen liefert der Lieferant Ersatz für die mangelhafte Ware bzw. liefert die fehlenden Mengen nach (Nacherfüllung). Schlägt die Ersatz- oder Nachlieferung nach angemessener Frist fehl, so kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten; dies gilt auch dann, wenn der Lieferant die Nacherfüllung verweigert oder wenn die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit ist das Rücktrittsrecht ausgeschlossen.

5. Alle Gewährleistungsansprüche verjähren nach Ablauf von einem Jahr seit dem Lieferdatum, es sei denn, der Lieferant hat einen Mangel arglistig verschwiegen. Dies gilt auch für Mängel i.S.d. Abs. 2, Satz 2.

6. Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

7. Die vorstehenden Absätze regeln die Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten abschließend.

VI. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsabtretung

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen - einschließlich aller Saldoforderungen aus Kontokorrent -, die dem Lieferanten aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, gewährt der Käufer dem Lieferanten die folgenden Sicherheiten: Die Ware bleibt Eigentum des Lieferanten (Vorbehaltsware).

Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund - z.B. Versicherung, unerlaubte Handlung - bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, tritt der Käufer bereits jetzt sicherungs-halber in vollem Umfang an den Lieferanten ab; der Lieferant nimmt die Abtretung an. Der Lieferant ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Lieferanten abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Der Käufer ist nicht berechtigt, über die Forderung in anderer Weise, z.B. durch Abtretung, zu verfügen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen des Lieferanten hat der Käufer seine Abnehmer von der Abtretung zu benachrichtigen. Er ist ferner verpflichtet, dem Lieferanten die Namen der Abnehmer und die Höhe der abgetretenen Forderungen mitzuteilen sowie alle Auskünfte zu erteilen, die für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlich sind.

2. Erfüllt der Käufer die ihm obliegenden fälligen vertraglichen Pflichten nicht ordnungsgemäß oder gar nicht, so kann der Lieferant nach vorheriger Androhung und fruchtlosem Ablauf einer Frist von vierzehn Tagen die Einziehungsermächtigung widerrufen, die Forderungsabtretung den Drittschuldnern gegenüber offen-legen sowie die Herausgabe der Vorbehaltsware und gegebenenfalls die Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte verlangen.

3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, z.B. durch Pfändung, wird der Käufer auf das Eigentum des Lieferanten hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.

4. Mit der vollständigen Bezahlung aller Forderungen des Lieferanten aus der Geschäftsbeziehung gehen neben dem Eigentum des Lieferanten an der Vorbehaltsware auch die abgetretenen Forderungen automatisch auf den Käufer über.

VII. Zahlung

1. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Lieferant über den Betrag einrede und bedingungsfrei verfügen kann. Zahlungen mit Scheck gelten erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst worden ist.

2. Eine Zahlung mit Wechseln ist nicht zulässig.

3. Bei Verzug des Käufers hat der Lieferant ferner das Recht, sofortige Barzahlung zu verlangen. Erfährt der Lieferant nach Vertragsschluss von einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, so ist er berechtigt, gegen Rückgabe von Schecks ebenfalls sofortige Barzahlung zu verlangen; der Lieferant ist in diesen Fällen außerdem befugt, Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen zu verlangen.

4. Zur Aufrechnung ist der Käufer nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche unstreitig oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

VIII. Haftungsbegrenzung

1. Mit Ausnahme der durch die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit hervorgerufenen Schäden haftet der Lieferant für durch von ihm und/oder seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen verursachte Schäden nur bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, es sei denn, es wird eine nach Natur und Inhalt des Vertrags wesentliche Vertragspflicht verletzt.

2. Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt sich die Haftung des Lieferan-ten auf den typischerweise vorhersehbaren Durchschnittsschaden.

IX. Erfüllungsort, Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist D-59494 Soest.

2. Das Recht der Bundesrepublik Deutschland findet auf die vorliegenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen ebenso wie auf alle übrigen Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und dem Lieferanten Anwendung.

3. Arnsberg ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis, über sein Zustandekommen oder über seine Auslegung unmittelbar oder mittelbar ergebenden Rechtsstreitigkeiten, soweit der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die Vertragspartner sind auch berechtigt, im allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten Klage zu erheben.

X. Teilunwirksamkeit

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.